17.2.9 Heimliche Befragung durch verdeckte Ermittler

Autor: Tritsch

Kurzüberblick

Der Einsatz verdeckter Ermittler ist nur unter den engen Voraussetzungen der §§ 110a, 110b, 110c StPO möglich, nämlich mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft (§ 110b Abs. 1 StPO) und in besonders grundrechtsintensiven Fällen (z.B. Einsatz gegen konkrete Person, Befugnis zum Betreten von Wohnungen) auch mit Zustimmung des Gerichts (§ 110b Abs. 2 Satz 1 StPO).

Verdeckte Ermittler verfügen ausweislich § 110a Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 110c Satz 3 StPO als Beamte des Polizeidienstes über sämtliche Befugnisse, die die StPO diesen zuweist (§ 163 Abs. 1 Satz 2 StPO : "Ermittlungen jeder Art").

Trotz Tätigwerdens unter einer Legende und damit Verschleierung ihrer amtlichen Funktion liegt keine Täuschung i.S.d. § 136a Abs. 3 Satz 1 StPO vor und damit auch kein absolutes Beweisverwertungsverbot hinsichtlich der Erkenntnisse aus dem Einsatz eines verdeckten Ermittlers.

Denkbar ist aber ein Beweisverwertungsverbot wegen Verstoßes gegen den Grundsatz des fairen Verfahrens oder wegen Verstoßes gegen höheres Verfassungsrecht.

Sachverhalt