18.1.2 Amtsermittlungsgrundsatz und Beweisantragsrecht

Autoren: Henke/Schwürzer

Aufklärungspflicht

Im zivilgerichtlichen Verfahren berücksichtigt das Gericht in aller Regel nur die von den Parteien vorgetragenen Tatsachen (Beibringungsgrundsatz). Demgegenüber ist es gem. § 244 Abs. 2 StPO im Strafverfahren verpflichtet, den Sachverhalt von Amts wegen aufzuklären. Das Gericht hat somit eine Aufklärungspflicht.

Beweiserhebung

Das Gericht klärt den Sachverhalt im Wesentlichen durch die Erhebung von Beweisen auf. Bereits die Staatsanwaltschaft benennt in der Anklageschrift oder dem Strafbefehl die aus ihrer Sicht erforderlichen oder sinnvollen Beweismittel. Sowohl für die materielle Wahrheitsfindung als auch zur Sicherstellung eines rechtsstaatlichen Verfahrens ist es jedoch unabdingbar, dass auch die anderen Verfahrensbeteiligten, natürlich insbesondere der Angeklagte und sein Verteidiger, ebenfalls Beweisanträge stellen können.

Ablehnung der Beweisanträge

Dem Recht, Beweisanträge zu stellen, misst die Strafprozessordnung eine besonders hohe Bedeutung zu. Wird ein zulässiger Beweisantrag gestellt, ist das Gericht grundsätzlich verpflichtet, dem Beweisbegehren nachzukommen. Nur in den abschließend in § 244 Abs. 3 -5 StPO geregelten Fällen kann das Gericht die Beweiserhebung ablehnen. Dafür ist allerdings gem. § 244 Abs. 6 Satz 1 StPO ein förmlicher Gerichtsbeschluss erforderlich. Die fehlerhafte Ablehnung eines Beweisantrags kann ebenso wie das Übergehen zu einem Revisionsgrund führen.

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