18.2.11 Selbstleseverfahren

Autoren: Henke/Schwürzer

Kurzüberblick

Das Selbstleseverfahren dient der Verfahrensvereinfachung, insbesondere bei umfangreichen Schriften, wenn es auf den genauen Wortlaut ankommt (BGH, Urt. v. 10.12.1980 - 3 StR 410/80, BGHSt 30, 10, 14).

Das Selbstleseverfahren ist erst dann abgeschlossen, wenn die in § 249 Abs. 2 Satz 3 StPO aufgeführten Feststellungen getroffen worden sind (BGH, Urt. v. 09.03.2017 - 3 StR 424/16, NStZ 2017, 722).

Die fehlerhafte Protokollierung kann in der Revision gerügt werden (BGH, Beschl. v. 20.07.2010 - 3 StR 76/10, NStZ 2010, 712, 713).

Sachverhalt

Gegen den Angeklagten wird ein umfangreiches Verfahren mit einer Vielzahl von Schriftstücken geführt. In der Hauptverhandlung erhalten die Verfahrensbeteiligten mehrere Ordner. Der Vorsitzende ordnete an, dass die in den Ordnern enthaltenen Schriftstücke im Selbstleseverfahren verlesen werden sollen. Auf andere Art und Weise werden die Urkunden nicht in die Hauptverhandlung eingeführt.

Was ist vom Verteidiger jetzt zu beachten?

Lösung

Verfahrensvereinfachung