18.2.12 Augenschein - Tatortbesichtigung

Autoren: Henke/Schwürzer

Kurzüberblick

Der Antrag auf einen Augenschein kann abgelehnt werden, wenn er zur Aufklärung des Sachverhalts nach pflichtgemäßem Ermessen nicht erforderlich ist, weil die Beweisaufnahme den zugrundeliegenden Sachverhalt nicht klären kann (vgl. BGH, Urt. v. 13.10.1955 - 3 StR 322/55, BGHSt 8, 177, 181).

Ein Augenschein eines konkreten Objekts kann abgelehnt werden, wenn die erforderlichen Feststellungen auf andere Weise zuverlässig getroffen werden können (BGH, Urt. v. 06.10.1987 - 1 StR 455/87, NStZ 1988, 88).

Ist der Augenschein zur Beurteilung der Glaubwürdigkeit eines Zeugen erforderlich, kann er nicht abgelehnt werden, weil die Aussage schon glaubhaft erscheint (BGH, Beschl. v. 14.08.1984 - 4 StR 474/84, NStZ 1984, 565).

Sachverhalt

Dem Angeklagten, einem Lehrer, liegt ein sexueller Missbrauch von Schutzbefohlenen zur Last, der sich in den Klassenräumen während des Unterrichts zugetragen haben soll. Die Geschädigte sagt aus, die Klasse habe von den Manipulationen nichts bemerkt, weil ein Pult den Blick verhindert habe. Das Gericht scheint der Aussage zu glauben.

Der Verteidiger erwägt, in der Hauptverhandlung einen Beweisantrag zu stellen, in den ehemaligen Klassenräumen eine Ortsbesichtigung durchzuführen, um festzustellen, dass es für ihn unmöglich gewesen sei, hinter dem Pult - von anderen Schülern unbemerkt - sexuelle Handlungen an den Kindern vorzunehmen.

Was ist vom Verteidiger jetzt zu beachten?

Lösung