18.2.14 Glaubwürdigkeitsgutachten bei Kindern

Autoren: Henke/Schwürzer

Kurzüberblick

Auch die Aussagen eines Kindes oder eines jugendlichen Zeugen, selbst wenn es/er Opfer eines an ihm begangenen Sexualdelikts ist, sind grundsätzlich vom Tatrichter zu würdigen (BGH, Urt. v. 19.02.1997 - 5 StR 621/96, NStZ 1997, 355, 356).

Die Hinzuziehung eines Sachverständigen ist erst dann geboten, wenn der Sachverhalt ausnahmsweise solche Besonderheiten aufweist, dass Zweifel daran aufkommen können, ob die Sachkunde des - auch forensisch erfahrenen - Gerichts auch zur Beurteilung der Glaubwürdigkeit unter den gegebenen besonderen Umständen ausreicht (BGH, Beschl. v. 13.12.1996 - 3 StR 543/96, NStZ-RR 1997, 171, 172).

Das ist der Fall, wenn die Kinder vom gewöhnlichen Erscheinungsbild der Altersgenossen abweichen (BGH, Beschl. v. 11.09.2002 - 1 StR 171/02, StV 2002, 637).

Sachverhalt

Dem Angeklagten wird ein sexueller Missbrauch einer 14-jährigen Sonderschülerin mit Sprechbehinderung zur Last gelegt. Die Zeugin ist im Wesentlichen die einzige Belastungszeugin.

Was ist vom Verteidiger jetzt zu beachten?

Lösung

Auch hier ist die Beantragung eines aussagepsychologischen Gutachtens zu erwägen. Für die grundlegenden Voraussetzungen eines solchen Glaubwürdigkeitsgutachtens wird auf die Ausführungen in Kapitel 18.2.13 verwiesen.

Glaubwürdigkeitsgutachten bei Kindern