18.2.18 Austausch von Beweismitteln

Autoren: Henke/Schwürzer

Kurzüberblick

Der Antragsteller hat grundsätzlich Anspruch auf Verwendung des von ihm benannten Beweismittels (BGH, Urt. v. 17.09.1982 - 2 StR 139/82, NJW 1983, 126, 127).

Das Gericht darf ein Beweismittel aber austauschen, wenn das gewählte Beweismittel gegenüber dem angebotenen eine gleich sichere oder bessere Erkenntnisquelle darstellt (BGH, Beschl. v. 30.04.2008 - 2 StR 132/08, NStZ 2008, 529).

Die Ersetzung eines Zeugen durch einen anderen ist bei persönlichen Wahrnehmungen unzulässig (BGH, Urt. v. 12.03.1969 - 2 StR 33/69, BGHSt 22, 347, 349).

Sachverhalt

Dem Angeklagten liegt mehrfache Steuerhinterziehung zur Last. Er soll für sein Unternehmen insgesamt 14 falsche Umsatzsteuer-Voranmeldungen abgegeben haben, obwohl er wusste, dass eine Berechtigung zum Vorsteuerabzug nicht bestand. Dies soll er dadurch erreicht haben, dass er Waren aus dem Ausland bezog und deutsche Scheinfirmen zwischenschaltete, um die unberechtigten Vorsteuerabzüge geltend zu machen.

Der Verteidiger möchte nachweisen, dass die Steuerfahndung bereits vor Eingang der Vorsteuermeldungen beim Finanzamt Kenntnis von der steuerstrafrechtlichen Verdachtslage hatte. Obwohl ein Steuerfahnder die Sachlage kannte, habe dieser die Mitarbeiter des Unternehmens hierüber im Unklaren gelassen. Die Steuerfahndung hätte daher zumindest einen größeren Schaden verhindern können.