18.2.2 Unwahrscheinliche Beweiserhebung

Autoren: Henke/Schwürzer

Kurzüberblick

Der Antragsteller muss von der Richtigkeit der Behauptung nicht überzeugt sein; es reicht, dass er einen Erfolg für möglich hält, was er aufgrund von Anhaltspunkten nur vermutet (RG, Urt. v. 06.11.1930 - II 859/30, RGSt 64, 432; BGH, Urt. v. 17.02.1988 - 2 StR 624/87, NJW 1988, 1859, 1860).

Eine aus der Luft gegriffene Behauptung "ins Blaue hinein" ohne tatsächlichen Anhaltspunkt ist aber keine zulässige Beweisbehauptung (BGH, Beschl. v. 05.02.2002 - 3 StR 482/01, NStZ 2002, 383; BGH, Beschl. v. 31.03.1989 - 3 StR 486/88, NStZ 1989, 334). Daran hat sich auch nach der Neufassung des § 244 Abs. 3 Satz 1 StPO nichts geändert.

Die bloße Unwahrscheinlichkeit oder Ungewöhnlichkeit ist jedoch noch kein Indiz für eine Behauptung ins Blaue hinein (BGH, Beschl. v. 12.03.2008 - 2 StR 549/07, NStZ 2008, 474).

Sachverhalt

Der Angeklagte hat sich wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit unerlaubtem Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu verantworten. Das Gericht will auch den Verfall von sichergestelltem Bargeld und einer Herrenarmbanduhr anordnen. Das Geld stamme aus Drogengeschäften des Angeklagten und sei gemeinsam mit einer Herrenarmbanduhr aus Tarnungsgründen in einem Schließfach der Ehefrau für weitere Geschäfte bereitgehalten worden.