18.2.22 Nachbesserung eines Beweisantrags

Autoren: Henke/Schwürzer

Kurzüberblick

Im Zweifel ist die Interpretation des Antrags zugrunde zu legen, die eine Beweiserhebung ermöglicht (BGH, Beschl. v. 29.12.2014 - 2 StR 211/14, NStZ 2015, 354, 355).

Das Gericht hat dabei auf die Vervollständigung und Präzisierung eines dem Bestimmtheitserfordernis nicht genügenden Beweisantrags hinzuwirken (BGH, Urt. v. 04.05.1951 - 4 StR 216/51, BGHSt 1, 137, 138).

Hält das Gericht einen Beweisantrag für unzulässig, kann dieser grundsätzlich nachgebessert werden (BGH, Urt. v. 10.01.1995 - 1 StR 343/94, NStZ 1995, 356).

Sachverhalt

Dem Angeklagten liegen u.a. ein Versicherungsbetrug und eine Anstiftung zur Brandstiftung dahingehend zur Last, dass er zwischen dem 08. und 20.03. einen Dritten angestiftet haben soll, eine Halle anzuzünden, um dann die überhöhte Versicherungssumme zu kassieren.

Der Verteidiger stellt nun den Beweisantrag, einen Zeugen zu vernehmen, der bekunden wird, dass der Angeklagte vom 09. bis zum 20.03. in Italien war. Das Gericht lässt erkennen, dass es den Beweisantrag ablehnen will, weil ein konkreter Aufenthaltsort des Angeklagten nicht genannt war. Zudem schließe der unter Beweis gestellte Aufenthalt eine Tat am 08.03. nicht aus.

Was ist vom Verteidiger jetzt zu beachten?

Lösung