Autor: Artkämper |
Die Erörterung von Haftfragen und die Verkündung von Haftentscheidungen nach Schluss der Beweisaufnahme sind ebenfalls häufig anzutreffen und problematisch; sie führen zur Aufhebung von Urteilen in der Revisionsinstanz. Bei den Ausgangsgerichten ist es allgemeine Praxis, Haftfragen noch im Rahmen der Hauptverhandlung zu erörtern und an dieser Stelle auch Haftentscheidungen zu verkünden, obwohl dies problemlos auch nach dem Urteil und damit außerhalb der Hauptverhandlung erledigt werden kann.
Nehmen die Verfahrensbeteiligten im Rahmen der Verhandlung nach Schluss der Beweisaufnahme zu Haftfragen Stellung, ist von einem Wiedereintritt in diese auszugehen, wenn das Gericht in der verkündeten Haftentscheidung inzident zum dringenden Tatverdacht Stellung nimmt (Becker, NStZ-RR 2002,
Der 3. Senat formuliert in einer Entscheidung vom 09.08.2001:
"Das LG hatte mit seiner Haftentscheidung zu erkennen gegeben, dass es in Übereinstimmung mit der Staatsanwaltschaft nach Bewertung des Beweisergebnisses den Angeklagten der ihm vorgeworfenen Taten nicht nur für hinreichend, sondern auch für dringend verdächtig hielt." (BGH, Beschl. v. 09.08.2001 - 3 StR 253/01, StV 2002, |
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