19.2.2 Einziehung sichergestellter Gegenstände

Autor: Artkämper

Kurzüberblick

Ein Wiedereintritt in die Beweisaufnahme liegt auch dann vor, wenn durch das Gericht auf die rechtliche Möglichkeit einer Nebenfolge hingewiesen wird (Meyer-Goßner/Schmitt, § 258 Rdnr. 29).

Auch nach einer vorausgegangenen Verständigung der Verfahrensbeteiligten im Hinblick auf die Höhe der Gesamtstrafe ist dem Angeklagten (erneut) das letzte Wort zu gewähren (BGH, Beschl. v. 04.02.2010 - 1 StR 3/10, StV 2010, 227).

Sachverhalt

Dem Angeklagten wird vorgeworfen, am 12.01. und 17.01. - wie ihm bekannt war, ohne die erforderliche behördliche Erlaubnis - je 0,5 Gramm Kokain wissentlich und willentlich mit sich geführt zu haben.

Nach der Verlesung der Anklageschrift wird die Hauptverhandlung zur Führung eines Rechtsgesprächs unterbrochen, in dessen Folge sich die Verfahrensbeteiligten auf eine Gesamtgeldstrafe von 60 Tagessätzen zu je 30 € einigen.

Im Rahmen der Hauptverhandlung lässt sich der Angeklagte sodann durch ein glaubhaftes Geständnis vollumfänglich zur Sache ein. Nach einer kurzen Beweisaufnahme wird diese geschlossen, die Schlussvorträge werden gehalten und dem Angeklagten wird das letzte Wort erteilt.

Im Anschluss daran wird der Angeklagte durch die Vorsitzende befragt, ob er auf die Herausgabe der im Ermittlungsverfahren sichergestellten Betäubungsmittel und der Feinwaage verzichte. Der Angeklagte erwidert, dass er mit der formlosen Einziehung der Gegenstände einverstanden sei.