19.2.3 Erörterung von Beweisanträgen und Beweisanregungen - faktische Wiedereröffnung der Verhandlung

Autor: Artkämper

Kurzüberblick

Die Erörterung des Inhalts eines auf eine Beweiserhebung gerichteten Antrags stellt einen faktischen Wiedereintritt in die Beweisaufnahme dar, so dass dem Angeklagten erneut das letzte Wort zu erteilen ist (vgl. BGH, Urt. v. 27.02.2004 - 2 StR 146/03, BGHR StPO § 258 Abs. 3 Wiedereintritt 14 m.w.N.; vgl. auch BGH, Beschl. v. 31.03.1987 - 1 StR 94/87, BGHR StPO § 258 Abs. 3 Wiedereintritt 2; Burhoff, Rdnr. 3770).

Die Verurteilung beruht auf einem Verstoß gegen § 258 Abs. 2 und 3 StPO, wenn nicht auszuschließen ist, dass der Angeklagte bei Gewährung des letzten Wortes nach Wiedereintritt in die Beweisaufnahme noch Ausführungen gemacht hätte, die zu einer Abweichung im Schuld- oder Strafausspruch hätten führen können (vgl. BGH, Beschl. v. 20.09.2017 - 1 StR 391/16).

Eine bloße Entgegennahme von Hilfsbeweisanträgen beinhaltet keinen Wiedereintritt in die Beweisaufnahme (BGH, Urt. v. 27.02.2004 - 2 StR 146/03, NStZ 2004, 505; BGH, Beschl. v. 09.06.2015 - 1 StR 198/15, BGHR StPO § 258 Abs. 3 Wiedereintritt 19).

Sachverhalt