19.2.5 Täter-Opfer-Ausgleich

Autor: Artkämper

Kurzüberblick

Die Übergabe eines Bargeldbetrags durch den Angeklagten an den Nebenkläger zur Erfüllung eines Vergleichs im Rahmen des Adhäsionsverfahrens stellt einen konkludenten Wiedereintritt in die Beweisaufnahme dar, so dass dem Angeklagten erneut das letzte Wort zu gewähren ist (BGH, Beschl. v. 24.06.2014 - 3 StR 185/14, NStZ 2015, 105).

Die Wiedergutmachung des Schadens ist für die Strafzumessung relevant.

Sachverhalt

Der Angeklagte wird beschuldigt, am 13.02. mittels eines Baseballschlägers bewusst und gewollt auf den Nebenkläger eingeschlagen zu haben. Einer der Schläge habe den Kopf des Nebenklägers getroffen, wodurch dieser, wie vom Angeklagten zumindest vorhersehbar und billigend in Kauf genommen, einen Schädelbasisbruch erlitten habe, unter dessen Folgen er bis heute leide.

Der Angeklagte, der sich ohne vorausgegangene Verfahrensabsprache geständig eingelassen hat, schließt am vorletzten Verhandlungstag im Rahmen eines Adhäsionsverfahrens mit dem Nebenkläger einen Vergleich über die Zahlung eines Betrags i.H.v. 2.000 €. Anschließend wird die Beweisaufnahme geschlossen, durch die Verfahrensbeteiligten plädiert und dem Angeklagten das letzte Wort erteilt.