19.2.9 Äußerungen nicht am Verfahren beteiligter Personen

Autor: Artkämper

Kurzüberblick

Gibt eine nicht am Verfahren beteiligte Person nach dem letzten Wort des Angeklagten Erklärungen ab, liegt kein Wiedereintritt in die Beweisaufnahme vor. Eine erneute Gewährung des letzten Wortes ist mithin nicht erforderlich (BGH, Urt. v. 09.08.2017 - 1 StR 63/17; vgl. auch BGH, Urt. v. 20.03.1959 - 4 StR 416/58, BGHSt 13, 53, 59 f.).

Verfahrensbeteiligter ist derjenige, der nach dem Gesetz eine Prozessrolle ausübt, d.h. durch eigene Willenserklärungen im prozessualen Sinn gestaltend als Prozesssubjekt mitwirken muss oder darf (Meyer-Goßner/Schmitt, Einl. Rdnr. 71).

Sachverhalt

Dem Beschuldigten wird im isolierten Sicherungsverfahren zur Last gelegt, die Wohnungstür seines Nachbarn eingetreten und diesen sodann - nach Herausreißen des an der Wand befindlichen WLAN-Routers - an der Schulter aus dem Bett gezerrt und zur Zahlung von Schadensersatz für seinen angeblich beschädigten MP3-Player aufgefordert zu haben. Als der Nachbar ihm daraufhin 30 € angeboten habe, habe ihm der Beschuldigte das Geld aus der Hand gerissen, geäußert "Willst du mich verarschen?" und ihm einen schmerzenden Faustschlag auf den Rücken versetzt.