20.1.2 Formelle und materielle Unmittelbarkeit

Autor: Dehne-Niemann

Das Erfordernis der Unmittelbarkeit besteht in doppelter Hinsicht:

Formelle Unmittelbarkeit

Als formelle Unmittelbarkeit lässt sich das gesetzliche Leitbild bezeichnen, wonach das auf der Grundlage einer Hauptverhandlung erkennende Gericht die nötigen Beweise selbst erhebt und so einen persönlichen - "unmittelbaren" - Eindruck von den Beweismitteln und ihrer Beweiswirkung erlangt. Grundsätzlich soll die Beweisaufnahme demnach nicht durch Dritte erfolgen, sondern durch eigene sinnliche Wahrnehmungen des Gerichts, die allein während der Hauptverhandlung gewonnen werden, sogenannte Ausschließlichkeit der Hauptverhandlung (näher KK/Fischer, 8. Aufl. 2019, Einl. Rdnr. 22; Geppert, Der Grundsatz der Unmittelbarkeit im deutschen Strafverfahren, 1979, S. 122). Angesprochen ist damit das Verhältnis zwischen dem Gericht und der Kenntnisnahme durch das Gericht vom Prozessstoff und damit die formale Frage, wie das Verfahren und die Beweiserhebung zu gestalten sind.

Materielle Unmittelbarkeit