20.2.1 Antrag auf kommissarische Vernehmung von Zeugen

Autor: Dehne-Niemann

Kurzüberblick

Unabhängig von der Frage, ob man die kommissarische Zeugenvernehmung als einen vorweggenommenen "Teil der Hauptverhandlung" ansieht, geht es bei ihr nicht um ein Mittel des Zeugenbeweises. Vielmehr werden mit der kommissarischen Vernehmung die Voraussetzungen für die Einführung des Vernehmungsprotokolls im Wege des Urkundsbeweises geschaffen.

Ob der Verteidiger auf eine audiovisuelle Zeugenvernehmung oder auf Durchführung einer kommissarischen Vernehmung mitsamt anschließender Vernehmungsprotokollverlesung antragen soll, hängt davon ab, welchen Eindruck der Zeuge voraussichtlich vor Gericht hinterlassen wird.

Ein Beweisantrag, der auf Durchführung einer kommissarischen Vernehmung eines Auslandszeugen gerichtet ist, kann gem. § 244 Abs. 5 Satz 2 StPO unter erleichterten Voraussetzungen abgelehnt werden. Gleichwohl kann im Einzelfall die allgemeine Sachaufklärungspflicht des Gerichts zur kommissarischen Zeugenvernehmung drängen; dies wird vor allem dann der Fall sein, wenn die in das Wissen des Zeugen gestellten Tatsachen das unmittelbare Tatgeschehen betreffen.

Sachverhalt