Autor: Molkentin |
Kurzüberblick
Die Anordnung des Selbstleseverfahrens nach § 249 Abs. 2 StPO ist durch den Vorsitzenden zu verfügen. |
Gegenüber einer Anordnung des Selbstleseverfahrens ist der Zwischenrechtsbehelf des § 249 Abs. 2 Satz 2 StPO gegeben. Dieser führt zu einer nicht anfechtbaren Gerichtsentscheidung (siehe § 305 StPO). |
Es ist im Verlauf des Hauptverfahrens positiv festzustellen, dass das Gericht und vor allem die Schöffen vom Wortlaut der von den Selbstleseverfügungen erfassten Urkunden und Schriftstücken Kenntnis genommen haben (vgl. § 249 Abs. 2 Satz 1 StPO). |
Der gem. § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO erforderliche Revisionsvortrag muss ggf. "konkrete tatsächliche Umstände, aus denen sich das Unterbleiben der Selbstlesung oder die nicht ausreichende Zeit" ergeben kann (BGH, NStZ 2018, |
Sachverhalt
In einem Verfahren vor dem Landgericht ist die Hauptverhandlung auf zehn Tage terminiert, das Beweisprogramm für die ersten neun Tage steht bereits weitgehend fest, der zehnte Hauptverhandlungstag soll am 06.04. stattfinden und mit der Verkündung des Urteils enden. Am zweiten Hauptverhandlungstag, dem 29.01., ergeht eine Selbstleseverfügung des Vorsitzenden bezogen auf Schriftstücke in einem Umfang von 12.000 Blatt. Es handelt sich weithin um schlechte und entsprechend schwer lesbare Kopien, teilweise auch um handschriftliche Eintragungen und Notizen.
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