2.1.6 Begründetheit des Besetzungseinwands

Autoren: Lucke/Jänicke

2.1.6.1 Vorschriftswidrige Besetzung

Der Besetzungseinwand ist begründet, wenn die gerügte Besetzung vorschriftswidrig ist. Dies kommt unter zwei Gesichtspunkten in Betracht:

Eine vorschriftswidrige Besetzung kann zum einen auf der Verletzung solcher Vorschriften beruhen, die die Gerichtsbesetzung ausdrücklich regeln. Hierzu gehören insbesondere die §§ 21a ff., 59, 70, 76 Abs. 2, 78 Abs. 2 GVG sowie die §§ 18, 19, 28, 29, 37 DRiG.

Zum anderen kann sie sich aus der Verletzung des grundrechtlichen Anspruchs auf den gesetzlichen Richter selbst ergeben (vgl. Meyer-Goßner/Schmitt, 64. Aufl., § 338 Rdnr. 6).

Die einzelnen hieraus folgenden potentiellen Besetzungsfehler, die (erfolgversprechend) mit dem Besetzungseinwand gerügt werden können, können an dieser Stelle nicht abschließend dargestellt werden. Im Folgenden sollen aber die maßgeblichen Grundsätze und bedeutsamen Gerichtsentscheidungen aufgezeigt werden, um einen ersten praxisgerechten Zugriff auf die Thematik zu ermöglichen.

2.1.6.2 Gerichtsinterne Verteilung für die Zuweisung eines Verfahrens (Geschäftsverteilungsplan)

2.1.6.2.1 Rechtsgrundlage

Geschäftsverteilungsplan