2.2.2 Unterbrechung wegen Unterschreitung der Wochenfrist bei Zustellung der Besetzungsmitteilung

Autoren: Lucke/Jänicke

Kurzüberblick

In Verfahren vor dem Landgericht oder dem Oberlandesgericht muss das Gericht dem Verteidiger die Gerichtsbesetzung mitteilen. Dies muss spätestens vor der Vernehmung des ersten Angeklagten zur Person erfolgen (BGH, NJW 2001, 3062).

222a Abs. 2 StPO ermöglicht eine Unterbrechung der Hauptverhandlung, um den Prüfungszeitraum von einer Woche für den Besetzungseinwand zu gewährleisten.

Die Anbringung dieses Antrags ist zeitlich begrenzt bis zum Beginn der Vernehmung des ersten Angeklagten zur Sache. Aufgrund des drohenden Rechtsverlusts wegen Zeitablaufs muss der Verteidiger rechtzeitig um Worterteilung bitten mit dem Hinweis auf einen unaufschiebbaren Antrag.

Sachverhalt

Die 1. Große Strafkammer des Landgerichts Y ist nach dem wirksamen Geschäftsverteilungsplan zuständig, über eine gegen den Angeklagten A erhobene Anklage vom 01.10.2019 zu entscheiden. Dazu fasst die 1. Große Strafkammer am 15.01.2020 mit drei Berufsrichtern einen Eröffnungsbeschluss und beschließt zugleich, dass sie in der Hauptverhandlung mit zwei Berufsrichtern und zwei Schöffen besetzt ist. Der Angeklagte und der Verteidiger werden für den 01.04.2020 ordnungsgemäß geladen. Für das Verfahren wird ein Hauptverhandlungstag angesetzt. Eine Besetzungsmitteilung wird dem Angeklagten und dem Verteidiger am 30.03.2020 zugestellt.