22.2.6 Inaugenscheinsnahme von TKÜ-Aufzeichnungen

Autor: Wußler

Kurzüberblick

Im Rahmen von TKÜ-Aufzeichnungen auf Datenträger aufgenommene Gespräche sind Augenscheinsobjekte (BGH, Urt. v. 29.05.1985 - 2 StR 804/84, NStZ 1985, 466).

Eine Inaugenscheinsnahme kann aber grundsätzlich durch Verlesen der Niederschriften über den Inhalt der Aufzeichnungen ersetzt werden, wenn aus der Inaugenscheinsnahme keine weiteren Erkenntnisse als der bloße gedankliche Inhalt gewonnen werden können (vgl. BGH, Urt. v. 03.03.1977 - 2 StR 390/76, BGHSt 27, 135).

Dass in diesen Niederschriften die Gespräche nicht immer in wörtlicher Rede wiedergegeben sind, steht einer Verlesung nicht entgegen, soweit es nicht auf den genauen Wortlaut der Gespräche ankommt, sondern beispielsweise auf die Tatsache, dass ein Angeklagter zu einem bestimmten Zeitpunkt von seiner Wohnung aus Telefonate geführt hat (vgl. BGH, Beschl. v. 07.10.2008 - 4 StR 272/08, NStZ 2009, 280).

Sachverhalt