23.1.6 Rücknahme des Widerspruchs

Autorin: Forkert-Hosser

Ein einmal erhobener Widerspruch kann im Rahmen der Hauptverhandlung wieder zurückgenommen werden. Dies führt dazu, dass die zunächst mit einem Widerspruch belegte Beweiserhebung wieder "freigegeben" wird und das Beweisergebnis verwertbar ist (so ausdrücklich Malek, Verteidigung in der Hauptverhandlung, Rdnr. 415) - soweit das Gericht der Auffassung der Verteidigung folgt und nicht von Amts wegen von einem Verwertungsverbot ausgeht.

Auf die Möglichkeit der Rücknahme des Widerspruchs wird in der Rechtsprechung immer wieder verwiesen, da mit dieser eine untunliche Festlegung des Angeklagten, die mit der Frist des § 257 StPO verbunden sein könnte, umgangen wird (BGH, Urt. v. 12.01.1996 - 5 StR 756/94, BGHSt 42, 15 = NJW 1996, 1547, 1549 = juris Rdnr. 21).