23.1.8 Protokollierung

Autorin: Forkert-Hosser

Der Widerspruch der Verteidigung gegen die Verwertung eines bestimmten Beweismittels ist als wesentliche Förmlichkeit i.S.d. § 273 Abs. 1 StPO zu protokollieren (OLG Stuttgart, Beschl. v. 27.03.2001 - 4 Ss 113/01, StV 2001, 388 = juris Rdnr. 11).

Hinweis

Es ist von Seiten der Verteidigung unbedingt darauf zu achten und dafür Sorge zu tragen, dass ein erhobener Widerspruch und dessen Zeitpunkt Eingang in das Protokoll der Hauptverhandlung finden. Nur so kann später sowohl die Tatsache eines erhobenen Widerspruchs als auch der Zeitpunkt im Rahmen des erforderlichen Revisionsvorbringens bewiesen werden (Burhoff, Rdnr. 3765).