23.1.9 Gerichtliche Entscheidung über Widerspruch

Autorin: Forkert-Hosser

Kein Anspruch auf Zwischenbescheid

Ein Anspruch des Angeklagten auf einen gerichtlichen Zwischenbescheid über das Vorliegen eines Beweisverwertungsverbots nach erhobenem Widerspruch besteht auch mit Blick auf ein faires Verfahren und dessen Anspruch auf rechtliches Gehör nach der Rechtsprechung nicht.

Das BVerfG (Nichtannahmebeschl. v. 18.03.2009 - 2 BvR 2025/07, juris Rdnr. 17) hat festgestellt, dass die Strafprozessordnung einen solchen und auch die fachgerichtliche Rechtsprechung einen Anspruch des Angeklagten auf Erlass eines derartigen Zwischenbescheids ablehne. Auch aus rechtsstaatlicher Sicht sei eine prozessuale Zwischenentscheidung über das Vorliegen eines Beweisverwertungsverbots bereits in der Hauptverhandlung vor dem Tatgericht nicht zwingend erforderlich. Der Angeklagte und der Verteidiger könnten sich ein von der Beweisaufnahme über das Verwertungsverbot machen. Sie hätten die Möglichkeit, sich zu deren Ergebnis im Rahmen von § umfassend zu äußern. Damit sei eine effektive Strafverteidigung auch ohne eine prozessuale Zwischenentscheidung über das Vorliegen eines Beweisverwertungsverbots gewährleistet. Eine darüber, welchen Beweiswert das Gericht einem bestimmten zumessen wird, könne im Übrigen nicht nur in Fällen bestehen, in denen ein Beweisverwertungsverbot im Raum steht. Es handele sich vielmehr um eine Problematik, die im auftritt (vgl. auch BGH, Beschl. v. 16.08.2007 - , NStZ 2007, ).