23.2.3 Kein Widerspruch erforderlich

Autorin: Forkert-Hosser

In dem folgenden Fall wurde von der Rechtsprechung - bisher - auf das Erheben eines Widerspruchs gegen die Beweisverwertung verzichtet, ohne dass hierdurch eine Rügepräklusion angenommen worden wäre. Es bleibt jedoch auch hier der Hinweis, dass ein Widerspruch gegen die Beweisverwertung möglich ist und - unter dem Gesichtspunkt der Sensibilisierung des Tatgerichts - auch sinnvoll erscheint:

Verstöße gegen § 252 StPO müssen nicht mit einem Widerspruch gerügt werden, um in der Revisionsinstanz geltend gemacht werden zu können (OLG Hamm, Beschl. v. 24.05.2011 - 2 RVs 20/11, NStZ 2012, 53, 54).