24.2.12 Vorenthaltung des Erklärungsrechts

Autoren: Lubini/Schwürzer

Kurzüberblick

Werden nach einer Beweiserhebung dem Angeklagten oder Verteidiger Erklärungen gem. § 257 Abs. 1 oder 2 StPO verwehrt, kann dies nach § 238 Abs. 2 StPO beanstandet werden (BGH, Beschl. v. 24.10.2006 - 1 StR 503/06, juris Rdnr. 7).

Für eine Verfahrensrüge ist ein Gerichtsbeschluss nach § 238 Abs. 2 StPO ebenso erforderlich wie Vortrag dazu, warum, vor allem im Hinblick auf die Schlussausführungen (§ 258 Abs. 1 StPO), die behauptete Verletzung von § 257 Abs. 2 StPO auf das Urteil irgendeinen Einfluss gehabt haben könnte (BGH, Beschl. v. 24.10.2006 - 1 StR 503/06, juris Rdnr. 7).

Sachverhalt

Der Vorsitzende verwehrt der Verteidigung, sich nach einer Beweiserhebung, etwa der Vernehmung eines Zeugen, zu äußern, wie von § 257 Abs. 2 StPO vorgesehen. Er verweist die Verteidigung auf die Möglichkeit einer Äußerung im Schlussvortrag.

Lösung

Zur Abhilfe und insbesondere zur Erhaltung der Revisionsrügemöglichkeit, das Gericht habe durch den Verstoß gegen § 257 Abs. 1, 2 StPO die Verteidigung durch die Vorenthaltung des Erklärungsrechts unzulässig beschränkt und das rechtliche Gehör des Angeklagten verletzt, muss ein Gerichtsbeschluss nach § 238 Abs. 2 StPO herbeigeführt werden.

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