24.2.15 Aussetzung und Unterbrechung der Hauptverhandlung

Autoren: Lubini/Schwürzer

Kurzüberblick

Der Beschluss, mit dem die Hauptverhandlung ausgesetzt wird (§ 228 Abs. 1 StPO), kann gem. § 305 Satz 1 StPO regelmäßig nicht mit der Beschwerde angefochten werden, soweit er mit der Urteilsfindung in einem inneren Zusammenhang steht. Auch gegen die Anordnung einer Unterbrechung ist kein Rechtsmittel gegeben.

Betrifft die Unterbrechung zugleich den sachlichen Gang des Verfahrens und stellt sie für den Angeklagten eine Beschwer dar, unterliegt der Beschluss des Strafrichters der Beanstandung nach § 238 Abs. 2 StPO (LR/Becker, § 228 Rdnr. 34). Konsequenterweise gilt dies auch für den Beschluss, mit dem der Strafrichter eine Aussetzung der Hauptverhandlung anordnet.

Sachverhalt