24.2.2 Nichtannahme von Beweisanträgen

Autoren: Lubini/Schwürzer

Kurzüberblick

Bei der Erklärung des Vorsitzenden, er sei nicht (mehr) bereit, Beweisanträge entgegenzunehmen, handelt es sich um eine auf die Sachleitung bezogene Anordnung i.S.d. § 238 Abs. 2 StPO. Gegen diese Weigerung des Vorsitzenden kann daher gem. § 238 Abs. 2 StPO das Gericht angerufen werden (BGH, Urt. v. 19.03.1992 - 4 StR 50/92, juris Rdnr. 7 = StV 1992, 311).

Die Weigerung des Vorsitzenden, etwa nach Schluss der Beweisaufnahme noch Beweisanträge entgegenzunehmen, kann mit der Revision grundsätzlich nur nach Herbeiführung eines Gerichtsbeschlusses gem. § 238 Abs. 2 StPO gerügt werden (BGH, Urt. v. 19.03.1992 - 4 StR 50/92, juris Rdnr. 8 = StV 1992, 311).

Sachverhalt

Nach dem Schluss der Beweisaufnahme und vor Beginn der Urteilsverkündung möchte der Verteidiger mündlich noch Beweisanträge stellen und legt dem Gericht hierfür auch eine schriftliche Fassung der Beweisanträge vor. Der Vorsitzende erklärt, dass Anträge nicht mehr entgegengenommen würden, weil weitere Beweisanträge nach einer früheren Erklärung des Verteidigers nicht mehr zu erwarten gewesen seien, und beginnt mit der Urteilsverkündung. Dass Beweisanträge schon früher hätten gestellt werden können, ist jedoch kein Ablehnungsgrund, selbst wenn ihre Anbringung für das Gericht nicht mehr zu erwarten war.

Lösung