24.2.21 Zu kurz bemessene Zeit für den Schlussvortrag

Autoren: Lubini/Schwürzer

Kurzüberblick

Fordert der Vorsitzende den Verteidiger auf, den Schlussvortrag zu halten, obwohl dieser dazu aufgrund des Umfangs der Hauptverhandlung (mehr) Vorbereitungszeit benötigt, kann der Verteidiger diese Aufforderung als Maßnahme der Verhandlungsleitung gem. § 238 Abs. 2 StPO beanstanden und muss dies auch zur Erhaltung der Revisionsrüge tun (BGH, Beschl. v. 21.07.2020 - 5 StR 236/20, NStZ 2021, 56 -58 = juris Rdnr. 2).

Je nach Gewicht der drohenden Rechtsfolgen darf die Zeit für die Vorbereitung des Plädoyers sowohl des Staatsanwalts als auch des Verteidigers "nicht zu knapp bemessen werden" (BGH, Beschl. v. 21.07.2020 - 5 StR 236/20, NStZ 2021, 56 -58 = juris Rdnr. 19), gerade wenn etwa ein Sachverständiger erst kurz zuvor die Erstattung des entscheidenden Gutachtens beendet hat und keine Zeitnot besteht: "Ein ‚kurzer Prozess‘ wäre bei einer solchen Sachlage verfehlt." (BGH, a.a.O.).

Der absolute Revisionsgrund des § 338 Nr. 8 StPO (unzulässige Beschränkung der Verteidigung in einem für die Entscheidung wesentlichen Punkt durch einen Beschluss des Gerichts) kommt insoweit nur in Betracht, wenn neben der unzulässigen Beschränkung eben auch ein (abschlägiger) Gerichtsbeschluss gem. § 238 Abs. 2 StPO herbeigeführt worden ist. Eine bloße Gegenvorstellung genügt nicht (BGH, Beschl. v. 21.07.2020 - 5 StR 236/20, NStZ 2021, 56 -58 = juris Rdnr. 2).

Sachverhalt