Autor: Wußler |
Folgende Fallgruppen von rechtlichen Hinweisen nach § 265 StPO sind zu unterscheiden:
Anwendung eines anderen als des in der gerichtlich zugelassenen Anklage angeführten Strafgesetzes (§ 265 Abs. 1 StPO), | |
sich erst in der Verhandlung ergebende straferhöhende Umstände oder solche, die die Verhängung einer Maßregel rechtfertigen (§ 265 Abs. 2 Nr. 1 StPO), | |
Abweichen von einer in der Verhandlung mitgeteilten vorläufigen Bewertung der Sach- oder Rechtslage (§ 265 Abs. 2 Nr. 2 StPO), | |
Änderung eines tatsächlichen Umstands in einem für die Verteidigung wesentlichen Punkt (§ 265 Abs. 2 Nr. 3 StPO).
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