26.1.5 Aussetzung der Hauptverhandlung

Autor: Wußler

Rechtsanspruch

Bei Veränderung der Rechts- und Sachlage hat der Angeklagte gem. § 265 Abs. 3 StPO einen Rechtsanspruch auf Aussetzung der Hauptverhandlung, sofern der Angeklagte die neu hervorgetretenen Umstände bestreitet. Dem Gericht ist insoweit kein Ermessen eingeräumt, die Hauptverhandlung lediglich zu unterbrechen (BGH, Urt. v. 24.01.2003 - 2 StR 215/02, BGHSt 48, 183).

Verändert sich in der Hauptverhandlung nur die Sachlage, ohne dass auch eine rechtliche Änderung gegenüber der zugelassenen Anklage eintritt, kann das Gericht auf Antrag oder von Amts wegen die Hauptverhandlung aussetzen, wenn dies zur genügenden Vorbereitung der Anklage oder der Verteidigung angemessen erscheint (§ 265 Abs. 4 StPO). Darüber, ob wegen der veränderten Sachlage eine Aussetzung angemessen ist, entscheidet das Gericht nach seinem pflichtgemäßen Ermessen (BGH, Beschl. v. 25.06.2002 - 5 StR 60/02, NStZ-RR 2002, 270).