26.1.6 Revision

Autor: Wußler

§ 265 StPO ist eine Rechtsnorm, die i.S.d. § 339 StPO lediglich zugunsten des Angeklagten gegeben ist (KK/Kuckein, § 265 Rdnr. 32). Die unrechtmäßige Ablehnung eines Aussetzungsantrags nach § 265 Abs. 3 und 4 StPO kann auch unter dem Gesichtspunkt des § 338 Nr. 8 StPO gerügt werden (zur Darlegung des Revisionssachverhalts vgl. KK/Kuckein, § 265 Rdnr. 32). Eine Verletzung des §  265 StPO führt nur dann zur Aufhebung, wenn das Urteil auf dem Gesetzesverstoß beruhen kann.

Fehlende rechtliche Hinweise i.S.d. § 265 StPO führen i.d.R. zu einer Aufhebung des Urteils. Ausnahmen sind dann denkbar, wenn sich Verteidigung und Staatsanwaltschaft mit dem neuen Gesichtspunkt in der Hauptverhandlung auch ohne rechtlichen Hinweis befasst haben. Auch für diese Fälle muss aber erkennbar sein, dass eine andere Verteidigungsmöglichkeit des Angeklagten nicht gegeben war (BGH, Beschl. v. 03.06.2008 - 3 StR 163/08, NStZ-RR 2008, 316).

Die Revision kann nur dann Erfolg haben, wenn sich zweifelsfrei feststellen lässt, dass sich der Angeklagte bei einem rechtzeitig gegebenen Hinweis anders und erfolgreich als geschehen hätte verteidigen können (BGH, Urt. v. 11.05.2011 - 2 StR 590/10, BGHSt 56, 235, 238). Dies wurde u.a. angenommen bei einem Bestreiten der Tat schlechthin oder bei einer ausführlichen Befassung des Angeklagten oder seines Verteidigers mit dem in der Anklage enthaltenen Gesichtspunkt (vgl. KK/Kuckein, § 265 Rdnr. 33 m.w.N.).