26.2.4 Straferhöhungsgründe

Autor: Wußler

Kurzüberblick

Ergeben sich erst in der Hauptverhandlung Strafschärfungsgründe, also solche besonderen Umstände, durch die ein neuer Tatbestand entsteht, ist ein rechtlicher Hinweis nach § 265 Abs. 2 Nr. 1, 1. Alt. StPO zu erteilen (BGH, Urt. v. 13.03.1959 - 4 StR 29/59, NJW 1959, 996).

Die Hinweispflicht des § 265 StPO intendiert eine effektive Verteidigung des Angeklagten. Dieser soll vor überraschenden Entscheidungen geschützt werden.

Sachverhalt

Der mehrfach einschlägig vorbestrafte Angeklagte wurde wegen Entwendens eines im Eigentum des Geschädigten G stehenden hochwertigen Mountainbikes angeklagt. Die Anklage wurde vom Strafrichter zugelassen und das Hauptverfahren eröffnet.

In der Hauptverhandlung wurde der Zeuge Z vernommen. Er berichtete, dass er das Fahrrad vor seinem Wohnhaus mit einem Fahrradschloss an eine Straßenlaterne angekettet habe. Im Rahmen der polizeilichen Zeugenvernehmung hat der Zeuge hierzu noch nichts gesagt. Seine Angaben in der Hauptverhandlung sind glaubhaft.

Das Gericht verurteilt den Angeklagten daher wegen eines besonders schweren Falls des Diebstahls gem. §§ 242 Abs. 1, 243 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 StGB.

Wäre ein rechtlicher Hinweis des Gerichts erforderlich gewesen?

Lösung

Neuer Tatbestand