Autor: Wußler |
Kurzüberblick
Bei Veränderung der Rechtslage infolge neu hervorgetretener Umstände hat der Angeklagte einen Anspruch auf Aussetzung der Hauptverhandlung, wenn er diese Umstände bestreitet und behauptet, auf die Verteidigung nicht genügend vorbereitet zu sein (§ 265 Abs. 3 StPO). |
Das Bestreiten muss sich auf die neuen Umstände beziehen, d.h., ein mögliches Bestreiten der Täterschaft mit der sogenannten Alibithese, das bereits vor Hervortreten der neuen Umstände erfolgte, reicht nicht aus (BGH, Beschl. v. 30.06.2015 - 3 StR 183/15, NStZ 2016, 61). |
Bei den neu hervorgetretenen Umständen muss es sich um solche handeln, welche die Anwendung eines schwereren Strafgesetzes gegen den Angeklagten zulassen als des in der gerichtlich zugelassenen Anklage angeführten oder die zu den in § 265 Abs. 2 Nr. 1 StPO bezeichneten gehören. |
Sachverhalt
Der mehrfach vorbestrafe Angeklagte ist vor der großen Strafkammer wegen gefährlicher Körperverletzung zum Nachteil des Geschädigten G angeklagt. Er soll mit einer Schusswaffe einen Schuss abgegeben haben, wodurch G leichte Verletzungen erlitten habe. Der Angeklagte bestreitet die Tat und behauptet, sich zur Tatzeit in einer anderen Stadt aufgehalten zu haben.
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