27.1.9 Nebenklage und Verfahrenseinstellung bzw. Verfolgungsbeschränkung

Autoren: Dehne-Niemann/Krause

Verfahrenseinstellung

Im Grundsatz hat der Nebenkläger keine Möglichkeit, eine Einstellung des Verfahrens nach §§ 153, 153a StPO zu verhindern; insbesondere bedarf es weder seiner Zustimmung noch steht ihm gegen einen Einstellungsbeschluss eine Beschwerdemöglichkeit offen (OLG Köln, NJW 1952, 1029).

Verfolgungsbeschränkung