Autoren: Dehne-Niemann/Krause |
Kurzüberblick
Gegen einen Nebenklagenichtzulassungsbeschluss kann sich der Antragsteller (wie auch die Staatsanwaltschaft) mit der einfachen Beschwerde (§ 304 StPO) wehren. |
Für die Berechtigung zur Nebenklage kommt es allein darauf an, dass der Gegenstand der Anklage (§ 264 StPO) die rechtliche Möglichkeit der Verurteilung wegen eines nebenklagefähigen Delikts enthält; ob die in der Anklage umrissene prozessuale Tat von der Staatsanwaltschaft und vom Strafgericht zutreffend als eine zur Führung der Nebenklage berechtigende Straftat gewürdigt werden, ist dagegen unerheblich. |
Eine Verfolgungsbeschränkung gem. § 154a StPO ist gegenüber dem Nebenklageberechtigten gem. § 395 Abs. 5 Satz 1 StPO unwirksam, so dass sich der Nebenklageberechtigte zur Führung der Nebenklage gleichwohl auf das beschränkungsbedingt in Wegfall geratene Delikt berufen kann. |
Sachverhalt
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