29.1.14 Gebühr Nr. 4143 VV RVG

Autor: Schäck

Die Gebühr Nr. 4143 VV RVG steht einem Rechtsanwalt dann zu, wenn er im erstinstanzlichen Strafverfahren mit der Verfolgung oder der Abwehr von vermögensrechtlichen Ansprüchen befasst war, d.h. insbesondere im Adhäsionsverfahren tätig war. Die Gebühr erhält also sowohl der Vertreter des Adhäsionsklägers als auch der Verteidiger des Angeklagten, wenn er den Angeklagten auch im Adhäsionsverfahren vertritt.

Auch wenn kein förmlicher Adhäsionsantrag nach §§ 403 ff. StPO gestellt wird, aber dennoch im Strafprozess vermögensrechtliche Ansprüche in irgendeiner Form mit erledigt werden, fällt die Gebühr Nr. 4143 VV RVG an (OLG Jena RVGreport 2010, 106 = AGS 2009, 587; OLG Nürnberg, RVGreport 2014, 72 = AGS 2014, 18). Ausreichend kann es beispielsweise sein, wenn der Nebenkläger und der Angeklagte einen Vergleich über die Zahlung eines Schmerzensgeldes schließen und diesen zu Protokoll geben (OLG Jena, AGS 2009, 587 = RVGreport 2010, 106 = StRR 2010, 114 = NJW 2010, 455; OLG Nürnberg, RVGreport 2014, 72 = AGS 2014, 18). Für diesen Fall fällt darüber hinaus eine Einigungsgebühr nach Nr. 1003 VV RVG an.