29.1.15 Gebühr Nr. 4144 VV RVG

Autor: Schäck

Für die Tätigkeit im Adhäsionsverfahren in der Berufungsinstanz und in der Revisionsinstanz erhält der Rechtsanwalt zusätzlich die Gebühr Nr. 4144 VV RVG. Bezüglich dieser Gebühr wird auf die Ausführungen zur Gebühr Nr. 4143 VV RVG vollständig verwiesen. Die Höhe der Gebühr richtet sich nach dem Gegenstandswert, den die Tätigkeit des Rechtsanwalts im Berufungsverfahren bzw. Revisionsverfahren hat. Die Höhe der Gebühr beträgt das 2,5Fache der vollen Gebühr. Das gilt gemäß Nr. 4143 Anm. 1 VV RVG allerdings nur, wenn die Ansprüche nicht erstmalig im Berufungsverfahren geltend gemacht werden. Wenn der Adhäsionsantrag bereits in der ersten Instanz gestellt wurde, der Rechtsanwalt allerdings erst in der Berufungsinstanz erstmalig tätig wird, so erhält er ebenfalls eine Gebühr nach Nr. 4144 VV RVG.

Eine Anrechnung der Gebühr Nr. 4144 VV auf die Verfahrensgebühr im bürgerlichen Rechtsstreit findet nicht statt.