Autor: Schäck |
Ein häufiges Streitthema hat bis zum 31.12.2020 die Abrechnung der Tätigkeit des Zeugenbeistands dargestellt. Umstritten war, ob dem Zeugenbeistand die "normalen" Gebühren nach Nr. 4100 ff. VV RVG (insbesondere Grundgebühr, Verfahrensgebühr und Terminsgebühr) zustehen oder aber nur die Gebühr Nr. 4301 VV RVG für eine Einzeltätigkeit. Der Gesetzgeber hat diesen Streit jetzt geklärt und sich auf die Gebühr Nr. 4301 VV RVG festgelegt (BT-Drucks. 19/23484, S. 86).
Die Bewilligung einer Pauschgebühr wird lediglich bei sehr langen Zeugenvernehmungen in Betracht kommen (abgelehnt vom KG, Beschl. v. 11.03.2021 -
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