29.2.2 Übersehene Gebühren

Autor: Schäck

Kurzüberblick

Wenn im Rahmen einer Pflichtverteidigerabrechnung eine Gebühr vergessen wird, so kann ein ergänzender Kostenfestsetzungsantrag gestellt und so die Gebühr im Nachhinein abgerechnet werden. Aufgrund des bei der Wahlverteidigerabrechnung ausgeübten Ermessens (bei der Bestimmung der Höhe der Gebühr) ist dies bei der Wahlverteidigerabrechnung nicht ohne weiteres möglich.

Beachtet werden muss die regelmäßige Verjährungsfrist nach § 195 BGB von drei Jahren zum Jahresende.

Sachverhalt

Der Pflichtverteidiger vergisst bei seiner Pflichtverteidigerabrechnung, die Gebühr Nr. 4142 VV RVG (Gebühr für Einziehung und ähnliche Maßnahmen) mit festsetzen zu lassen. Dies fällt ihm erst ein Jahr später auf.

Lösung

Es kommt nicht selten vor, dass ein Rechtsanwalt bei der Abrechnung Gebühren übersieht. Passiert dies bei einer Pflichtverteidigerabrechnung, so sollte der fehlerhafte Kostenfestsetzungsantrag, wenn noch kein Kostenfestsetzungsbeschluss ergangen ist, zurückgenommen und ein korrigierter Kostenfestsetzungsantrag eingereicht werden. Wenn bereits eine Kostenfestsetzung und/oder Auszahlung erfolgt ist, sollte ein ergänzender Kostenfestsetzungsantrag eingereicht und das Gericht darauf hingewiesen werden, dass eine Gebühr im Rahmen des ersten Antrags vergessen wurde. Nach meiner Erfahrung erfolgt dann problemlos die Festsetzung und Auszahlung der vergessenen Gebühr.

Praxistipp