Autoren: Krumm/Schulz-Merkel |
Eine explizite Regelung, wie die Sitzordnung während einer Hauptverhandlung auszusehen hat, existiert in der StPO nicht. Die Platzzuweisung entspringt vielmehr den sitzungspolizeilichen Befugnissen des Vorsitzenden gem. § 176 GVG. Umgesetzt wird diese durch die Vorschrift der Nr. 125
Die Sitzordnung hat sich sowohl an den Erfordernissen einer effektiven Verfahrensführung als auch an den Interessen der Beteiligten zu orientieren. So liegt es etwa nahe, dass (anklagende) Staatsanwaltschaft und Nebenkläger auf derselben Seite des Saales sitzen, während der Angeklagte und dessen Verteidiger auf der anderen Seite sitzen. Zwingend ist diese Sitzanordnung aber nicht. Die verschiedenen Möglichkeiten der Sitzordnung sind denkbar groß.
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