3.1.2 Rechtsschutz

Autoren: Krumm/Schulz-Merkel

3.1.2.1 Beanstandung und Gerichtsbeschluss nach § 238 Abs. 2 StPO

Die Sitzordnung kann sowohl eine Erleichterung als auch eine wesentliche Erschwerung der Verteidigungsmöglichkeit darstellen. Deshalb sollte - so selbstverständlich es auch erscheinen mag, den zugewiesenen Platz wahrzunehmen - eine sofortige Rüge erfolgen, wenn eine Benachteiligung der Verteidigungsmöglichkeiten befürchtet wird. Die entsprechende Beanstandung ist sodann durch einen Gerichtsbeschluss gem. § 238 Abs. 2 StPO herbeizuführen.

3.1.2.2 Revision

Vorschau: Revisionseinlegung

Der Verteidiger muss sich neben der unmittelbaren Tätigkeit in der Hauptverhandlung durchaus bewusst sein, dass sein Verhalten bzw. die Reaktion des Gerichts hierauf zu einem späteren Zeitpunkt im Verfahren für eine Revisionsbegründung verwertet werden kann. Im Rahmen einer Revision kann der absolute Revisionsgrund des § 338 Nr. 8 StPO (unzulässige Beschränkung der Verteidigung) greifen.

Revisionsbegründung

Besonderer Wert ist auf die Begründung der Verfahrensrüge zu legen. Hat etwa der Verteidiger die Situation der Sitzordnung mittels Skizze dargestellt, so muss der Inhalt der Skizze auch in der Revisionsbegründung wiedergegeben werden (BGH, Beschl. v. 16.04.2015 - 1 StR 490/14, StV 2015, 754). Dies kann durch eine Beschreibung oder eine bildhafte Wiedergabe dieser Skizze erfolgen (BGH, Beschl. v. 16.04.2015 - 1 StR 490/14, StV 2015, 754).

Revisionsgrund