3.2.6 Wiederholtes Wiedererkennen des Angeklagten in der Hauptverhandlung - Platzeinnahme unter den Zuhörern

Autoren: Krumm/Schulz-Merkel

Kurzübersicht

Bei dem Wiedererkennen des Angeklagten durch die in der Hauptverhandlung vernommenen Zeugen kann es sich vor dem Hintergrund der Einzel- bzw. Wahllichtbildvorlagen im Ermittlungsverfahren um ein wiederholtes Wiedererkennen handeln, dessen Verlässlichkeit wegen der Beeinflussung durch die Situation des ersten Wiedererkennens und der durch diese bedingten Überlagerung des ursprünglichen Erinnerungsbildes deutlich vermindert sein kann (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Beschl. v. 25.09.2012 - 5 StR 372/12, NStZ-RR 2012, 381).

Das Gericht muss daher in seine Bewertung, die nach den Urteilsgründen auf einer Gesamtschau der Wiedererkennungsleistungen beruht, einstellen, dass sich die Zeugen unbewusst an der Einzel- bzw. Wahllichtbildvorlage im Ermittlungsverfahren orientiert haben könnten (BGH, Beschl. v. 30.03.2016 - 4 StR 102/16).

Einen Beweiswert hat jeweils nur das erste Wiedererkennen. Jedes weitere Wiedererkennen - selbst wenn es im Rahmen einer Gegenüberstellung nach vorheriger Lichtbildvorlage erfolgt - ist für die Überführung eines Tatverdächtigen ohne Bedeutung (BGH, Urt. v. 28.06.1961 - 2 StR 194/61, BGHSt 16, 204 = NJW 1961, 2070).

Sachverhalt