4.1 Einführung

Autor: Schulz-Merkel

Verfassungsrecht

Die Fesselung des Angeklagten stellt unweigerlich den wohl stärksten Eingriff in die Bewegungsfreiheit und einen bereits für sich genommen gewichtigen Eingriff in das durch Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG geschützte allgemeine Persönlichkeitsrecht dar (BVerfG, Beschl. v. 03.08.2011 - 2 BvR 1739/10).

Verhältnismäßigkeitsgrundsatz

Auch wenn die alltägliche Praxis dahin geht, dass vorzuführende Angeklagte immer häufiger "in Ketten" zu ihrer Verhandlung verbracht werden, kann eine solche Anordnung nur dann ergehen, wenn diese geeignet ist, um entsprechende Gefahren für die öffentliche Sicherheit zu verhindern. Eine tiefgründige Verhältnismäßigkeitsprüfung wird der anordnende Richter wohl nur in den seltensten Fällen getroffen haben. Das mag daran liegen, dass entsprechende Anträge eher selten gestellt werden oder der Richter grundsätzlich dazu geneigt ist, eine solche Maßnahme anzuordnen. Wird der Angeklagte trotzdem gefesselt zu seinem Gerichtstermin geführt, gilt es natürlich, diesen Zustand schnellstmöglich zu beseitigen, da die Fesselung erhebliche Nachteile für den Angeklagten selbst und das eigentliche Verfahren begründen kann.

Körperliche Beeinträchtigung