Autor: Rinklin |
Da der Angeklagte grundsätzlich zur Anwesenheit in der Hauptverhandlung verpflichtet ist, findet gegen einen ausgebliebenen Angeklagten eine Hauptverhandlung nicht statt (§ 230 Abs. 1 StPO). Die Anwesenheit ist während der gesamten Dauer der Hauptverhandlung erforderlich. Die Hauptverhandlung beginnt gem. § 243 Abs. 1 Satz 1 StPO mit dem Aufruf der Sache. Zur Hauptverhandlung zählt auch die Urteilsverkündung nach § 268 StPO (BGHSt 8, 41; 15,
Testen Sie "Der Strafprozess - Strategie und Taktik in der Hauptverhandlung" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|