Autor: Rinklin |
Kurzüberblick
Hat der Angeklagte seine Verspätung zum Hauptverhandlungstermin angekündigt, so kann es im Einzelfall geboten sein, eine längere Wartezeit als 15 Minuten einzuräumen (OLG Köln, StraFo 2013, |
Kann dem Angeklagten weder Mutwilligkeit noch grobe Nachlässigkeit angelastet werden, greift dies unabhängig von der Frage, ob die Verspätung in seinen Verantwortungsbereich fällt (OLG Brandenburg, StraFo 2012, |
Diese Anforderungen ergeben sich aus dem Grundsatz eines fairen Verfahrens und der Fürsorgepflicht des Gerichts (OLG Köln, StraFo 2013, |
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