5.2.6 Ausbleiben des Angeklagten zur Hauptverhandlung - Verwerfung des Einspruchs gegen Strafbefehl

Autor: Rinklin

Kurzüberblick

Ist im Strafbefehlsverfahren das Ausbleiben des Angeklagten bei Beginn des Hauptverhandlungstermins nicht genügend entschuldigt, findet § 412 StPO Anwendung, der i.V.m. § 329 StPO - und zwar ohne Verhandlung zur Sache (BayObLG, wistra 2004, 117; SSW/Momsen, § 412 Rdnr. 10) - zur Verwerfung des Einspruchs führt.

Voraussetzung für die Verwerfung des Einspruchs gegen den Strafbefehl ist, dass der Angeklagte auch ordnungsgemäß geladen wurde. Dies erfordert u.a., dass in der Ladung auf die Möglichkeit der Verwerfung des Einspruchs im Falle des nicht genügend entschuldigten Ausbleibens zur Hauptverhandlung hingewiesen wird (OLG Hamburg, MDR 1976, 1041; Meyer-Goßner/Schmitt, § 412 Rdnr. 2; SSW/Momsen, § 412 Rdnr. 5).

Selbst wenn das persönliche Erscheinen des Angeklagten zur Hauptverhandlung vom Gericht angeordnet wurde (OLG Düsseldorf, StV 1985, 52; BayObLG, MDR 1978, 510; OLG Karlsruhe, NStZ 1983, 43), ist es gem. § 411 Abs. 2 StPO möglich, dass sich der Angeklagte in der Hauptverhandlung durch einen Verteidiger vertreten lässt, wobei von diesem die Vertretungsvollmacht gem. § 411 Abs. 2 Satz 1 StPO auch nachgewiesen werden muss (OLG Brandenburg, wistra 2012, 43; OLG Saarbrücken, NStZ 1999, 265).

Ein Angeklagter ist dann ausgeblieben, wenn er entweder gar nicht anwesend oder zwar anwesend, aber verhandlungsunfähig ist (BGHSt 23, 331; OLG Düsseldorf, NStZ 1990, 295; OLG Karlsruhe, NStZ 1990, 297).

Sachverhalt