Autor: Rinklin |
Kurzüberblick
Ist im Strafbefehlsverfahren das Ausbleiben des Angeklagten bei Beginn des Hauptverhandlungstermins nicht genügend entschuldigt, findet § 412 StPO Anwendung, der i.V.m. § 329 StPO - und zwar ohne Verhandlung zur Sache (BayObLG, wistra 2004, |
Voraussetzung für die Verwerfung des Einspruchs gegen den Strafbefehl ist, dass der Angeklagte auch ordnungsgemäß geladen wurde. Dies erfordert u.a., dass in der Ladung auf die Möglichkeit der Verwerfung des Einspruchs im Falle des nicht genügend entschuldigten Ausbleibens zur Hauptverhandlung hingewiesen wird (OLG Hamburg, MDR 1976, |
Selbst wenn das persönliche Erscheinen des Angeklagten zur Hauptverhandlung vom Gericht angeordnet wurde (OLG Düsseldorf, StV 1985, |
Ein Angeklagter ist dann ausgeblieben, wenn er entweder gar nicht anwesend oder zwar anwesend, aber verhandlungsunfähig ist (BGHSt 23, 331; OLG Düsseldorf, NStZ 1990, 295; OLG Karlsruhe, NStZ 1990, 297). |
Sachverhalt
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