5.2.7 Ausbleiben des Angeklagten zur Hauptverhandlung - Bestellung zum Pflichtverteidiger

Autor: Rinklin

Kurzüberblick

Die Bestellung zum Pflichtverteidiger reicht nicht aus, um den Angeklagten im Falle seines Ausbleibens zu vertreten. Vielmehr muss auch der Pflichtverteidiger eine entsprechende Vollmacht seines Mandanten nachweisen (OLG München, NJW-Spezial 2010, 538; OLG Brandenburg, wistra 2012, 43; OLG Hamm, StV 1997, 404; Burhoff, Rdnr. 2575).

Eine dem Verteidiger zuvor als Wahlverteidiger erteilte Vertretungsvollmacht erlischt mit der Bestellung zum Pflichtverteidiger gem. § 168 BGB analog, so dass es des Nachweises einer erneuten Vertretervollmacht bedarf (OLG Saarbrücken, Urt. v. 16.09.2019 - Ss 44/2019 (26/19); OLG Hamm, a.a.O.; OLG Celle, NStZ 2013, 615; OLG München, NJW-Spezial 2010, 538).

Sachverhalt

Dem betäubungsmittelabhängigen Angeklagten werden mehrere Diebstähle sowie Straftaten im Zusammenhang mit dem unerlaubten Erwerb und Besitz von Betäubungsmitteln vorgeworfen, weshalb sich die Verteidigung am 14.01. bereits im Ermittlungsverfahren unter Vorlage einer Vollmacht zur Akte gemeldet und Akteneinsicht beantragt hat. Nachdem der Angeklagte nicht in der Lage ist, die Kosten der Inanspruchnahme der Verteidigung zu tragen, stellt der Verteidiger beim Amtsgericht nach Anklageerhebung den Antrag, dass er dem Angeklagten als Pflichtverteidiger beigeordnet werde, da die Voraussetzungen des § 140 Abs. 2 StPO erfüllt seien. Durch Beschluss des Amtsgerichts vom 07.04. wird der Verteidiger sodann dem Angeklagten als Pflichtverteidiger beigeordnet.