5.2.8 Ausbleiben des Angeklagten zur Hauptverhandlung - Haftbefehl wegen Ausbleibens zur Hauptverhandlung eines im Ausland lebenden Angeklagten (ordnungsgemäße Ladung)

Autor: Rinklin

Kurzüberblick

Voraussetzung für die Anordnung eines Zwangsmittels i.S.d. § 230 Abs. 2 StPO ist eine ordnungsgemäße Ladung (OLG Saarbrücken, NStZ-RR 2010, 49; OLG Rostock, NStZ 2010, 412; LG Freiburg, StRR 2014, 197 m. Anm. Rinklin; SSW/Grube, § 230 Rdnr. 13; Meyer-Goßner/Schmitt, § 230 Rdnr. 18).

Bei einem im Ausland lebenden oder bei einem sprachunkundigen Angeklagten setzt die ordnungsgemäße Ladung aber voraus, dass die Warnung des § 216 Abs. 1 Satz 1 StPO in eine für den Angeklagten verständliche Sprache übersetzt wird (OLG Saarbrücken, NStZ-RR 2010, 49; LG Freiburg, StRR 2014, 197). Diese besondere Anforderung an die Ladung ergibt sich aus dem Anspruch des Angeklagten auf Durchführung eines rechtsstaatlichen fairen Verfahrens (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 3 GG). Danach muss der Angeklagte in die Lage versetzt werden, die ihn betreffenden wesentlichen Verfahrensvorgänge zu verstehen und sich im Verfahren verständlich zu machen. Hierzu zählt auch die mit der Ladung vorzunehmende Belehrung nach § 216 Abs. 1 StPO (BVerfGE 64, 135; OLG Saarbrücken, a.a.O.).