Autor: Staub |
Nach § 231 Abs. 2 StPO kann eine Hauptverhandlung ohne Anwesenheit des Angeklagten fortgeführt und zu Ende geführt werden, wenn
der Angeklagte über die Anklage schon vernommen war, |
das Gericht die weitere Anwesenheit nicht für erforderlich erachtet (gesetzliche Voraussetzungen) und wenn |
(als ungeschriebene weitere Voraussetzung) der Angeklagte sich eigenmächtig aus der Hauptverhandlung entfernt hat (Meyer-Goßner/Schmitt, § 231 Rdnr. 9). |
Keine Voraussetzung ist, dass durch die Eigenmächtigkeit der Angeklagte versucht haben muss, den Gang der Rechtspflege zu stören und die Hauptverhandlung unwirksam zu machen (Meyer-Goßner/Schmitt, § 231 Rdnr. 10).
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