6.1.19 Ausnahmen von der Anwesenheitspflicht - Berufungshauptverhandlung, § 329 Abs. 2 StPO

Autor: Staub

Es handelt sich um einen gewollten Fall der Abwesenheitsverhandlung. Der Angeklagte kann sich in der Berufungshauptverhandlung durch einen Verteidiger mit nachgewiesener Vertretungsvollmacht vertreten lassen (§ 329 Abs. 2 Satz 1 1. Alt. StPO). Die Hauptverhandlung findet auch dann ohne den Angeklagten statt, wenn seine Abwesenheit im Falle der Verhandlung auf eine Berufung der Staatsanwaltschaft nicht genügend entschuldigt ist (§ 329 Abs. 2 Satz 1 2. Alt. StPO).

Kann die Hauptverhandlung auf eine Berufung der Staatsanwaltschaft hin allerdings nicht ohne den Angeklagten abgeschlossen werden oder ist eine Verwerfung der Berufung nach § 329 Abs. 1 Satz 4 StPO nicht zulässig, ist die Vorführung oder Verhaftung des Angeklagten anzuordnen, soweit dies zur Durchführung der Hauptverhandlung geboten ist (§ 329 Abs. 3 StPO). Siehe dazu näher Kapitel 6.1.9