Autor: Staub |
Es handelt sich um einen gewollten Fall der Abwesenheitsverhandlung. Der Angeklagte kann sich in der Berufungshauptverhandlung durch einen Verteidiger mit nachgewiesener Vertretungsvollmacht vertreten lassen (§ 329 Abs. 2 Satz 1 1. Alt. StPO). Die Hauptverhandlung findet auch dann ohne den Angeklagten statt, wenn seine Abwesenheit im Falle der Verhandlung auf eine Berufung der Staatsanwaltschaft nicht genügend entschuldigt ist (§ 329 Abs. 2 Satz 1 2. Alt. StPO).
Kann die Hauptverhandlung auf eine Berufung der Staatsanwaltschaft hin allerdings nicht ohne den Angeklagten abgeschlossen werden oder ist eine Verwerfung der Berufung nach § 329 Abs. 1 Satz 4 StPO nicht zulässig, ist die Vorführung oder Verhaftung des Angeklagten anzuordnen, soweit dies zur Durchführung der Hauptverhandlung geboten ist (§ 329 Abs. 3 StPO). Siehe dazu näher Kapitel 6.1.9
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