6.1.2 Sinn und Zweck der Anwesenheitspflicht

Autor: Staub

Rechtliches Gehör

Durch die Anwesenheitspflicht soll dem Tatrichter im Interesse der Beweisermittlung ein unmittelbarer Eindruck von der Person des Angeklagten, seinem Auftreten und seinen Erklärungen vermittelt werden (BVerfG, Beschl. v. 14.06.2007 - 2 BvR 1447/05, 2 BvR 136/05, NJW 2007, 2977, 2979). Wesentlicher Sinn und Zweck der Anwesenheitspflicht des Angeklagten ist jedoch die uneingeschränkte Gewährung des rechtlichen Gehörs dem Angeklagten gegenüber einerseits und andererseits soll dem Angeklagten die Möglichkeit eingeräumt werden, sich allseitig und uneingeschränkt verteidigen zu können (Meyer-Goßner/Schmitt, § 230 Rdnr. 3).